Urteil Landgericht Aachen (2.Instanz)
Im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache
gegen Sven Kraatz, geboren am 19.12.1971 in Dresden
wohnhaft Wolfsstraße 23, 53937 Schleiden, deutscher Staatsangehöriger, ledig
wegen Hausfriedensbruch
hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 15.02.2012 in der Hauptverhandlung vom 24.07.2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht Meier, als Vorsitzender
Hans Günther Goerres, Aachen
Walter Bernd Schmidt, Baesweiler
als Schöffen
Staatsanwältin Zander, als Vertreter der Staatsanwaltschaft
Justizbeschäftigte Gülpen, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 15.02.2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Hausfriedensbruch in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahren. Jedoch wird die Gebühr für das Berufungsverfahren um 1/3 ermäßigt.
In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Schleiden- Strafrichter- vom 15.02.2012 wegen Hausfriedensbruch in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro verurteilt worden.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten.
Das Rechtsmittel führt in einem Fall zum Freispruch und demnach auch zu einer Ermäßigung der verhängten Geldstrafe.
II.
Der zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 40 Jahre alte Angeklagte wurde am 19.12.1971 in Dresden geboren.
Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte handelt als selbständiger Kaufmann mit Waren verschiedener Art.
Weitere Feststellungen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen konnten in der Hauptverhandlung nicht getroffen werden.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie dem verlesenen und von ihm als richtig anerkannten Auszug aus dem Bundeszentralregister.
III.
Zu den Vorwürfen konnten aufgrund der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen werden.
Der Angeklagte war bis etwa Mitte des Jahres 2010 als Referent auf dem Gelände der ehemaligen "Ordensburg Vogelsang" tätig.
Diese etwa 100 Hektar große Anlage diente zur Zeit des Nationalsozialismus als Ausbildungsstätte für den Führungsnachwuchs.
Das Gelände, das zwischen dem Urftsee und der B 266 auf einer Eifeler Hochfläche liegt, umfasst neben den ehemaligen Schulugsgebäuden weitläufige Freiflächen und liegt innerhalb des Nationalpark Eifel, ist jedoch von der Nationalparkverordnung vom 17.12.2003 ausgenommen
Eigentümerin des Geländes ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Dienststelle Köln.
Teile der Immobilie wurden durch die Eigentümerin der Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang mbH ( SEV) zur Nutzung überlassen.
Das Gelände ist von allen Seiten frei zugänglich, Absperrungen existieren nicht.
Autofahrer müssen zum Erreichen des Besucherparkplatzes eine Schranke passieren und einen Parkschein ziehen.
Ansonsten wird für das Betreten des Geländes kein Entgelt erhoben.
Kernstück der Anlage ist das "Forum Vogelsang". Hierbei handelt es sich um einen aus mehreren Gebäuden bestehenden Komplex, der einen Innenhof, den sog. Adlerhof, umschließt und in dem sich zur Tatzeit u.a. auch die Besucherinformation befand.
Hinter dem Gebäuderiegel des Forums schließt sich zum Urftsee hin der sog. Appellplatz an, der aus Richtung Forum über zwei Treppen zu erreichen ist und etwa 6 bis 8 Meter tiefer als der Adlerhof liegt.
Im Anschluss fällt das Gelände zum Urftsee steil ab. Der Appellplatz ist von einer Seite durch die Gebäude des Komplexes "Forum Vogelsang", im Übrigen durch etwa hüfthohe Mauern von dem ihm umgebenden Gebäude abgetrennt.
Wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer auf den Übersichtsplan (Bl. 22 GA) und das im Termin durch den Zeugen Breda überreichte Foto (Anlage 2 zum Protokoll), welches den "Appellplatz" zeigt, Bezug.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und die Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang mbH beschlossen für das Gelände Vogelsang eine gemeinsame Hausordnung, die zum 01.10.2006 in Kraft trat.
Hierin heißt es u.a.:
I. Hausrecht und Geltungsbereich
1. (...) Der Bereich des Privatgeländes ist durch entsprechende Hinweisschilder kenntlich gemacht. Das Gelände ist nicht frei zugänglich und unterliegt einem besonderen Hausrecht.
2. Eigentümerin des Geländes ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (...) Teile der Immobilie stehen in der Nutzung durch die Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang GmbH, nachfolgend SEV abgekürzt, die neben der Eigentümerin das Hausrecht ausübt.
I. Verhaltenskodex
1. Die Gäste haben sich so zu verhalten, dass sie andere Gäste nicht schädigen, behindern, belästigen oder provozieren.
2. (...)
II. Allgemeine Regelungen
1. (...)
8. Geführte Rundgänge über das Gelände und zu besonderen Themen werden ausschließlich durch die SEV angeboten, organisiert und durchgeführt. (...)
IV. Ausübung des Hausrechts
1. Die Gäste haben den Anordnungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten.
Bei einem Verstoß gegen diese Anordnungen und die festgestellten Verhaltensregeln kann Gästen der weitere Besuch für den Einzelfall oder bei mehrfachen Verstößen auf Zeit oder Dauer untersagt werden. (...)"
Seitdem das Vertragsverhältnis zu ihm als Referent seitens der SEV beendet wurde, beobachtet der Angeklagte die Entwicklung der Burg Vogelsang besonders kritisch.
Er ist der Auffassung, das Nutzungskonzept sei zu sehr auf die Zwecke des Tourismus ausgerichtet und die historische Bedeutung des Standorts komme zu kurz.
Geplante Vorhaben begleitet der Angeklagte daher häufig mit von ihm verfassten Pressemitteilungen, die sich kritisch mit den Planungen der SEV auseinander setzen.
Nachdem von Investoren der Plan für einen Hotelneubau auf der Burg Vogelsang ins Gespräch gebracht worden war, ging der Angeklagte dazu über, Handzettel auf dem Gelände zu verteilen und an Besucherfahrzeugen zu befestigen, um gegen den geplanten Hotelneubau zu protestieren.
In diesen Handzetteln hieß es:
"Stoppt den Hotelneubau auf Vogelsang!"
Seit einiger Zeit vesuchen Spekulanten auf Vogelsang, trotz 55000qm leerer Gebäudefläche einen Hotelneubau zu errichten.
Stoppt diesen Irrsinn und verteidigt die nachhaltige Entwicklung im Nationalpark Eifel.
Zeigen wir "Wutbürger" den Verantwortlichen die Rote Karte. Mehr Informationen erhalten Sie auf
Nachdem der Angeklagte die o.g. Handzettel verteilt und unter der Bezeichnung "freier Referent" auch Führungen auf dem Gelände angeboten und durchgeführt hatte, wandte sich der ehemalige Geschäftsführer der SEV/vogelsang ip, der Zeuge Moritz, mit E-Mail vom 02.04.2011 an den Angeklagten. Darin heißt es:
Sehr geehrter Herr Kraatz,
nachdem Sie heute eine Führung auf dem Privatgelände von Vogelsang ip gemacht machen und der Aufforderung von Uwe Breda, diese Führung- da Sie nicht den Regularien der Hausordnung entspricht - zu beenden, nicht gefolgt sind, möchte ich ihnen auf diesem Wege bereits ankündigen, dass wir in den nächsten Tagen ein formelles Hausverbot gegen Sie aussprechen werden.
Gleichzeitig werden wir juristische Schritte gegen die von Ihnen betriebene gewerbliche Nutzung von Bildmaterial unserer Immobilie, die Verwendung urheberrechtlich geschützten historischen Bildmaterials sowie die auf Ihrer Website benutzen Bezeichnung "Freier Referent auf Vogelsang" initiieren."
Mit Schreiben vom 11.04.2011 wurde seitens des Geschäftsführers der SEV, des Zeugen Fischer-Rheinbach, formell ein unbefristetes hausverbot für das Gelände Vogelsang ausgesprochen. Zur Begründung heißt es in diesem Schreiben:
Sehr geehrter Herr Kraatz,
leider mussten wir feststellen, dass Sie wiederholt gegen die gemeinsame Hausordnung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und der SEV für das Gelände Vogelsang verstoßen haben.
Wir konnten folgende Verstöße dokumentieren:
20.03.2011 Anbringen von Plakaten am Gebäude Van Dooren;
02.04.2011 Durchführung einer Führung auf dem Gelände;
03.04.2011 Verteilung von Handzetteln an Kraftfahrzeuge sowie der Aushang von Informationsmaterial in Ihrem Privat -Kfz.
Bei dem Gelände vogelsang ip handelt es sich um ein im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben befindliches Grundstück.
Die o.g. Handlungen sind daher nur mit Zustimmung der Eigentümerin, vertreten durch durch die SEV statthaft.
O.g. Handlungsweisen können wir nicht dulden.
Als Vertreter der Eigentümerin, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sprechen wir Ihnen daher für das Gelände vogelsang ip formell ein unbefristetes Hausverbot aus (Abschnitt IV, Punkt1). ..."
Die Kammer konnte nicht feststellen, dass dem Angeklagten dieses Schreiben zugegangen ist.
Am 21.05.2011 hielt sich der Angeklagte erneut auf dem Gelände der Burg Vogelsang auf.
Er wurde von einer Referentin beobachtet, wie er mit einer Gruppe eine Führung absolvierte.
Die Referentin informierte daraufhin den Zeugen Breda, der in Begleitung des Zeugen Trenz den Angeklagten aufsuchte und ihm mitteilte, dass gegen ihn ein Hausverbot ausgesprochen worden sei.
Der Angeklagte zeigte sich zwar erstaunt und fragte im Weggehen, um welches Hausverbot es sich handele, begab sich jedoch auf die Zufahrtstraße zum Gelände und verließ dieses.
Am 04.06.2011 hielt sich der Angeklagte etwa 15 Minuten in den Räumlichkeiten der Besucherinformation auf dem Gelände der Burg Vogelsang auf.
Dort wurde er durch den Zeugen Breda angetroffen und unter Hinweis auf das ausgesprochene Hausverbot aufgefordert, das Gelände zu verlassen.
Obwohl der Angeklagte wusste, dass er sich widerrechtlich auf dem Gelände aufhielt, äußerte er gegenüber dem Zeugen Breda zunächst, dieser möge doch die Polizei rufen.
Später verließ er jedoch das Gelände der Burg Vogelsang.
Der Angeklagte hatte das Gelände an diesem Tag gegen 13:45 Uhr betreten und es gegen 15:00 Uhr wieder verlassen, nachdem er auf dem Besucherparkplatz Handzettel verteilt hatte.
Am 03.09.2011 befand sich der Angeklagte mit einer Besuchergruppe, die er über das Gelände führte, unterhalb der Besucherinformation auf dem sogenannten "Appellplatz".
Da der Zeuge Breda keine Zeit hatte, sprach er den Angeklagten, der sich etwa 15 Minuten dort aufhielt, nicht an.
Später wurde der Angeklagte mit der Gruppe im Bereich der ehemaligen Kaserne "Van Dooren" gesehen.
Der Angeklagte wusste wiederum, dass er sich widerrechtlich auf dem Gelände aufhält.
Die SEV GmbH hat mit Schreiben vom 13.07.2011 (Vorfall vom 04.06.2011) bzw. 23.09.2011 (Vorfall vom 03.09.2011) Strafantrag gestellt.
IV.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.
Der Angeklagte hat sich zu den Vorwürfen explizit nicht eingelassen, sondern eine Einlassung zur Sache verlesen.
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine kritische Auseinandersetzung mit der Entwicklung in Vogelsang.
Eingeräumt hat er jedoch, dass er die o.g. E-Mail vom 02.04.2011 erhalten hat.
Die Kammer hat aufgrund der Bekundungen des Zeugen Breda die sichere Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte sich an den beiden genannten Tagen auf dem Gelände der Burg Vogelsang aufgehalten hat.
Der Zeuge Breda konnte angeben, dass er den Angeklagten, der ihm aus der Zeit der gemeinsamen Tätigkeit auf Vogelsang persönlich bekannt ist, an diesen Tagen auf dem Gelände in der genannten Zeit beobachtet hat.
Der Zeuge Breda, der an die Vorfälle noch eine gute Errinnerung hatte, konnte dies untermauern durch Fotografien, die er an den genannten Tagen von dem Angeklagten gemacht und im Hauptverhandlungstermin zur Akte gereicht hat.
Auf diesen Fotografien ist- wovon die Kammer sich vergewissern konnte- der Angeklagte gut zu erkennen.
Sie dokumentieren, dass er sich an diesen Tagen auf dem Gelände aufgehalten hat.
Die Kammer ist schließlich auch davon überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass er sich widerrechtlich auf dem Gelände aufhält.
Zwar konnte nicht festgestellt werden, dass er das Schreiben vom 11.04.2011 mit dem darin ausgesprochenen Hausverbot erhalten hat, denn der Angeklagte hat den Zugang bestritten.
Bekannt war ihm jedoch die E-Mail vom 02.04.2011 mit der darin enthaltenen Ankündigung, dass in den nächsten Tagen ein formelles Hausverbot gegen ihn ausgesprochen wird.
Da der Zeuge Breda glaubhaft angegeben hat, den Angeklagten am 21.05.2011 auf das gegen ihn bestehende Hausverbot hingewiesen zu haben, wusste dieser spätestens ab diesem Tag, dass er sich nicht mehr auf dem Gelände der Burg Vogelsang aufhalten durfte.
V.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Hausfriedensbruch in zwei Fällen gemäß § 123 Abs.1 StGB strafbar gemacht.
Beide Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
Die Gebäude auf dem Gelände, so auch die Besucherinformation, stellen befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Abs.1 StGB dar.
Gebäude, die nicht schon Wohn- oder Geschäftszwecken dienen, sind ebenfalls Schutzobjekte im Sinne des § 123 StGB.
Auch der sog. Appellhof stellt befriedetes Besitztum im Sinne der Vorschrift dar.
Er gehört wegen seines engen räumlichen Zusammenhangs mit dem Forum Vogelsang für jedermann erkennbar zu diesem, so dass sich dessen Hausfrieden auf das Zubehörgrundstück erstreckt.
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Das Hausverbot ist auf der Grundlage der gemeinsamen Hausordnung wirksam ausgesprochen worden.
Für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Hausrechts durch die SEV GmbH liegen keine Anhaltspunkte vor.
Die erforderlichen Strafanträge wurden rechtzeitig gestellt.
VI.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Auszugehen ist vom Strafrahmen des § 123 Abs.1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vorsieht.
Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Strafmildernd hat sich ferner ausgewirkt, dass er das Gelände auf jeweilige Ansprache durch die Berechtigten verlassen hat.
Da die Anlage und die Gebäude frei zugänglich sind und keine Einlasskontrolle statfindet, ist bei einer Zuwiderhandlung von einer niedrigeren Hemmschwelle auszugehen.
Strafschärfend musste sich demgegenüber auswirken, dass der Angeklagte nicht nur auf das Gelände eingedrungen ist, sondern seinen Aufenthalt in diesem Fall auch noch zum Verteilen von Handzetteln genutzt hat.
Unter Berücksichtigung dieser und der weiteren in § 46 StGB normierten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer für jede Tat auf eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen erkannt und die Tagessatzhöhe auf 30 Euro geschätzt.
Aus diesen Einzelstrafen ist gemäß §§ 53, 54 StBG eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat die Person des Angeklagten und die von ihm begangenen Taten nochmals zusammenfassend gewürdigt und auf eine Gesamtgeldstrafe von
30 Tagessätzen zu je 30 Euro
erkannt.
VII.
Soweit dem Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen worden ist, sich auch am 14.08.2011 wegen Hausfriedensbruch strafbar gemacht zu haben, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Meier
Ausgefertigt
Firl, Justizsekretärin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle